FAQ

Häufig gestellte Fragen

Strafanzeige und Strafantrag

Was unterscheidet eine Strafanzeige von einem Strafantrag?

Der Strafantrag bezeichnet das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist bei manchen, nicht so schwerwiegenden Delikten, die Voraussetzung für die Strafverfolgung (sog. Prozessvoraussetzung). Diese Delikte werden absolute Strafantragsdelikte genannt (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB).

Relative Strafantragsdelikte können auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (z.B. einfache vorsätzliche Körperverletzung).

Strafantragsberechtigt ist, soweit es nicht gesetzlich anders geregelt ist, der Verletzte (§ 77 StGB).

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Die Strafanzeige kann jedermann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstatten (§ 158 Abs. 1 StPO).

Kann ein Strafantrag zurückgenommen werden?

Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden (§ 77d Abs. 1 S. 1 StGB). Der zurückgenommene Strafantrag kann nicht nochmal gestellt werden (§ 77d Abs. 1 S. 2 StGB).

Hat sich der Sachverhalt dann für mich erledigt?

Nicht unbedingt. Die Staatsanwaltschaft kann bei einer Vielzahl von Delikten auch ohne Strafantrag die Strafverfolgung weiterführen. Zum einen ist dieses bei relativen Antragsdelikten möglich. Zum anderen gibt es Delikte, die so schwerwiegend sind, dass sie keines Strafantrages bedürfen.

ANHÖRUNGSSCHREIBEN UND EINSPRUCH GEGEN STRAFBEFEHL

Ich habe ein polizeiliches Anhörungsschreiben erhalten. Was ist zu tun?

Sie können ohne rechtliche Nachteile auf Ihr Schweigerecht bestehen (§ 136 StPO).

Grundsätzlich ist dazu zu raten von diesem Recht Gebrauch zu machen. Daher müssen Sie als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben zum Sachverhalt machen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, damit wir Akteneinsicht beantragen und Sie über den weiteren Verfahrensablauf aufklären können. Nachdem dieses erfolgt ist, können Sie sich noch immer zu den Anschuldigungen äußern.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was kann ich tun?

Gegen einen Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser kann sich entweder auf den ganzen Strafbefehl oder nur auf einen Teil beziehen. Nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre Erfolgsaussichten prüfen können.

POLIZEILICHES FÜHRUNGSZEUGNIS

Was ist das polizeiliche Führungszeugnis?

Es handelt sich um eine behördliche Urkunde über registrierte Vorstrafen. Dieses kann man für private Zwecke (z.B. Vorlage beim Arbeitgeber/Vermieter) anfordern. Es muss jedoch auch teilweise direkt an die Behörde gesendet werden (z.B. Erteilung der Fahrerlaubnis). Es enthält demnach beispielsweise:

  1. strafrechliche Verurteilungen
  2. gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis
  3. Straftaten in Ausübung eines Gewerbes

Was unterscheidet das einfache und das erweiterte Führungszeugnis?

Das einfache polizeiliche Führungszeugnis ist der Regelfall. Nur für Personen, welche im Kinder- und Jugendbereich tätig werden wollen, bedarf es der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses.

Ich wurde verurteilt. Steht dieses jetzt in meinem einfachen polizeilichen Führungszeugnis?

Nicht jede Verurteilung steht im einfachen polizeilichen Führungszeugnis. Es handelt sich lediglich um einen Auszug des Bundeszentralregisters.

Im polizeilichen Führungszeugnis werden in der Regel Vorstrafen von

  1. Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten
  2. Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen

aufgenommen.

Hier gilt jedoch auch keine Regel ohne Ausnahme. Die Regel greift nur, wenn noch keine andere Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Eine weitere Ausnahme gilt bei Sexualdelikten (z.B. §§ 174, 176 StGB). Ausführungen hierzu würden jedoch den Rahmen sprengen.

Wann werden die Eintragungen gelöscht?

Die Eintragungen gelten auch nicht ein Leben lang. Sie werden gemäß § 34 BZRG nach folgendem Zeitablauf gelöscht:

nach 3 Jahren:

  1. Verurteilungen bis zu 3 Monaten oder 90 Tagessätzen
  2. Verurteilungen bis zu 1 Jahr bei Strafaussetzug zur Bewährung
  3. Jugendstrafe bis zu 1 Jahr
  4. Jugendstrafe bis zu 2 Jahre (mit Bewährung)

nach 5 Jahren:

  1. Freiheitsstrafen über 1 Jahr
  2. Jugendstrafe über 2 Jahre (ohne Bewährung)
  3. Auffangregelung für alle anderen Straftaten

nach 10 Jahren:

  1. Verurteilung wegen Sexualstraftat, §§ 174 StGB bis 180 StGB und § 182 StGB